Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 75

§ 75 – Wirkung der Einziehung

(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder normal normal einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat. normal normal normal arabic In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet. (2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder normal normal das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat. normal normal normal arabic (3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Bei Anordnung der Einziehung geht das Eigentum an dem Gegenstand mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn er dem Betroffenen gehört oder von einem anderen für die Tat bereitgestellt wurde.
  • In anderen Fällen erfolgt der Eigentumsübergang nach sechs Monaten, es sei denn, der Eigentümer meldet sein Recht vorher an.
  • Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen, es sei denn, das Gericht ordnet deren Erlöschen an.
  • Das Gericht kann das Erlöschen von Rechten Dritter anordnen, wenn diese leichtfertig zur Verwendung des Gegenstands als Tatmittel beigetragen haben.
  • Bis zum Eigentumsübergang gilt die Einziehungsanordnung als Veräußerungsverbot.