Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 77d
§ 77d – Zurücknahme des Antrags
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden. (2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.
Kurz erklärt
- Ein Antrag kann bis zum Ende des Strafverfahrens zurückgenommen werden.
- Ein zurückgenommener Antrag kann nicht erneut gestellt werden.
- Wenn der Verletzte stirbt, können bestimmte Angehörige den Antrag zurücknehmen.
- Die Angehörigen müssen in einer festgelegten Reihenfolge handeln.
- Personen, die an der Tat beteiligt sind, dürfen den Antrag nicht zurücknehmen.