§ 130a – Anleitung zu Straftaten
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder normal normal öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, normal normal normal arabic um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen. (3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Wer Inhalte verbreitet, die als Anleitung zu bestimmten rechtswidrigen Taten dienen, kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erhalten.
- Diese Inhalte müssen darauf abzielen, andere zu ermutigen, solche Taten zu begehen.
- Auch das öffentliche Zugänglichmachen solcher Inhalte ist strafbar.
- Anleitungen zu diesen Taten in Versammlungen oder öffentlich sind ebenfalls strafbar.
- Es gelten ähnliche Regelungen wie in einem anderen Paragraphen (§ 86 Absatz 4).