Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 53

§ 53 – Tatmehrheit

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt. (3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat, werden diese zusammengefasst und es wird eine Gesamtstrafe festgelegt.
  • Bei einer Kombination aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird ebenfalls eine Gesamtstrafe bestimmt.
  • Das Gericht kann jedoch auch eine Geldstrafe separat festlegen.
  • Wenn mehrere Straftaten eine Geldstrafe nach sich ziehen, wird eine Gesamtgeldstrafe festgelegt.
  • Bestimmte Regelungen aus § 52 Abs. 3 und 4 gelten auch hier.