§ 330 – Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann, normal normal die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, normal normal einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder normal normal aus Gewinnsucht handelt. normal normal normal arabic (2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder normal normal den Tod eines anderen Menschen verursacht, normal normal normal arabic wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Kurz erklärt
- Besonders schwere Fälle vorsätzlicher Taten nach §§ 324 bis 329 können mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
- Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn Gewässer, Boden oder Schutzgebiete stark beeinträchtigt werden oder die öffentliche Wasserversorgung gefährdet ist.
- Auch das nachhaltige Schädigen geschützter Tier- oder Pflanzenarten oder Handeln aus Gewinnsucht kann als besonders schwerer Fall gelten.
- Wer durch solche Taten andere in Lebensgefahr bringt oder den Tod eines Menschen verursacht, kann mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bestraft werden.
- In minder schweren Fällen gelten geringere Strafen, von sechs Monaten bis fünf Jahren oder von einem bis zehn Jahren, je nach Schwere der Tat.