Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 80a

§ 80a – Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Kurz erklärt

  • Öffentliches Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression ist strafbar.
  • Dies gilt in Versammlungen oder durch Verbreitung von Inhalten.
  • Der räumliche Geltungsbereich des Gesetzes ist relevant.
  • Die Strafe reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug.
  • Aggression wird im Völkerstrafgesetzbuch definiert.