§ 69 – Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), normal normal 1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), normal normal der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), normal normal des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder normal normal des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, normal normal normal arabic so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Kurz erklärt
- Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs verurteilt wird oder schuldunfähig ist.
- Es ist keine weitere Prüfung erforderlich, wenn die Tat zeigt, dass die Person ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
- Bestimmte Straftaten, wie Gefährdung des Straßenverkehrs oder Trunkenheit am Steuer, führen in der Regel zur Annahme der Ungeeignetheit.
- Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils.
- Ein deutscher Führerschein wird im Urteil eingezogen.