§ 305a – Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
(1) Wer rechtswidrig ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder normal normal ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder normal normal ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes normal normal normal arabic ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Kurz erklärt
- Wer ein wertvolles technisches Arbeitsmittel oder Fahrzeug von Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst rechtswidrig zerstört, macht sich strafbar.
- Die Strafe kann bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Es handelt sich um Arbeitsmittel, die für den Betrieb oder die Errichtung wichtiger Anlagen notwendig sind.
- Der Versuch, ein solches Arbeitsmittel oder Fahrzeug zu zerstören, ist ebenfalls strafbar.
- Die Regelung zielt auf den Schutz von wichtigen technischen Ressourcen im öffentlichen Dienst ab.