Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 185

§ 185 – Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz erklärt

  • Beleidigung kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Bei öffentlichen Beleidigungen oder in Versammlungen kann die Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe betragen.
  • Auch das Verbreiten von beleidigendem Inhalt oder körperliche Angriffe zählen als schwere Beleidigung.
  • Geldstrafen sind ebenfalls möglich, unabhängig von der Schwere der Beleidigung.
  • Die Strafen variieren je nach Art und Ort der Beleidigung.