Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 150
§ 150 – Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Kurz erklärt
- Bei einer Straftat werden falsches Geld und falsche Wertzeichen eingezogen.
- Auch entwertete Wertzeichen werden beschlagnahmt.
- Fälschungsmittel, die in § 149 genannt sind, werden ebenfalls eingezogen.
- Die Einziehung erfolgt, wenn eine Straftat nach diesem Abschnitt vorliegt.
- Ziel ist es, Fälschungen und betrügerische Mittel zu entfernen.