Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 150

§ 150 – Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

Kurz erklärt

  • Bei einer Straftat werden falsches Geld und falsche Wertzeichen eingezogen.
  • Auch entwertete Wertzeichen werden beschlagnahmt.
  • Fälschungsmittel, die in § 149 genannt sind, werden ebenfalls eingezogen.
  • Die Einziehung erfolgt, wenn eine Straftat nach diesem Abschnitt vorliegt.
  • Ziel ist es, Fälschungen und betrügerische Mittel zu entfernen.