§ 149 – Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, normal normal Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder normal normal Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen, normal normal normal arabic herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und normal normal die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert. normal normal normal arabic (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
Kurz erklärt
- Wer Fälschungsmittel für Geld oder Wertzeichen herstellt oder verbreitet, kann bis zu fünf Jahre Gefängnis oder Geldstrafe bekommen.
- Die Strafe kann auch bis zu zwei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe betragen, wenn es sich nicht um Geldfälschung handelt.
- Eine Strafe entfällt, wenn der Täter freiwillig die Tat aufgibt und Maßnahmen ergreift, um die Fälschung zu verhindern.
- Dazu gehört das Vernichten oder Unbrauchbarmachen der Fälschungsmittel oder das Melden an die Behörden.
- Wenn die Gefahr einer Fälschung ohne Zutun des Täters abgewendet wird, reicht es aus, wenn der Täter ernsthaft versucht, dies zu erreichen.