Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 218a

§ 218a – Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, normal normal der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und normal normal seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. normal normal normal arabic (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. (4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

Kurz erklärt

  • Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn die Schwangere eine Beratung nachweisen kann und der Abbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgt.
  • Der Abbruch ist auch legal, wenn er medizinisch notwendig ist, um das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren zu schützen.
  • Wenn die Schwangere Opfer einer Straftat wurde und die Schwangerschaft darauf beruht, gelten die gleichen Bedingungen für einen legalen Abbruch.
  • Ein Abbruch bleibt straffrei, wenn er nach einer Beratung innerhalb von bis zu zweiundzwanzig Wochen nach der Empfängnis durchgeführt wird.
  • Gerichte können von einer Strafe absehen, wenn die Schwangere sich in einer besonderen Notlage befand.