§ 176c – Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, normal der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder normal b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen, normal alpha normal die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder normal der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. normal arabic (2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll. (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 wäre.
Kurz erklärt
- Sexueller Missbrauch von Kindern wird mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren bereits verurteilt wurde und mindestens 18 Jahre alt ist.
- Die Strafe gilt besonders, wenn der Täter Beischlaf mit dem Kind vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt.
- Auch wenn das Kind zu sexuellen Handlungen mit Dritten bestimmt wird, wird dies streng bestraft.
- Wer das Kind bei der Tat schwer misshandelt oder in Lebensgefahr bringt, muss mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
- Zeiten, in denen der Täter in einer Anstalt verwahrt wurde, zählen nicht zur fünfjährigen Frist für frühere Verurteilungen.