§ 68g – Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit. (2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet. (3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).
Kurz erklärt
- Bei Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes und gleichzeitigem Führungsaufsicht gelten nur die §§ 68a und 68b.
- Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
- Wenn Aussetzung zur Bewährung und Führungsaufsicht wegen derselben Tat angeordnet sind, kann das Gericht die Führungsaufsicht ruhen lassen.
- Die Bewährungszeit wird nicht in die Dauer der Führungsaufsicht eingerechnet, wenn sie ruht.
- Nach Ablauf der Bewährungszeit endet die Führungsaufsicht, es sei denn, sie ist unbefristet.