Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 89b

§ 89b – Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient. (3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird. (4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder normal normal wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird. normal normal normal arabic (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Kurz erklärt

  • Wer Beziehungen zu einer Vereinigung aufnimmt, um sich für eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ausbilden zu lassen, kann bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe erhalten.
  • Diese Regelung gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten erfolgt.
  • Die Vorschrift gilt auch für Beziehungen, die im Ausland aufgenommen werden, unter bestimmten Bedingungen.
  • Für die Verfolgung im Ausland ist eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz erforderlich.
  • Bei geringer Schuld kann das Gericht von einer Bestrafung absehen.