Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 68
§ 68 – Voraussetzungen der Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird. (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Bei einer Straftat mit Führungsaufsicht und einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen.
- Dies geschieht, wenn die Gefahr besteht, dass die Person weitere Straftaten begeht.
- Die Führungsaufsicht wird zusätzlich zur Strafe verhängt.
- Es gibt spezielle gesetzliche Vorschriften zur Führungsaufsicht, die weiterhin gelten.
- Diese Vorschriften sind in den Paragraphen §§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f festgelegt.