Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 355

§ 355 – Verletzung des Steuergeheimnisses

(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, normal normal b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, normal normal c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen normal normal normal alpha bekannt geworden sind, oder normal normal ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, normal normal normal arabic offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich. (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, normal normal amtlich zugezogene Sachverständige und normal normal die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. normal normal normal arabic (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

Kurz erklärt

  • Unbefugte Offenbarung oder Nutzung personenbezogener Daten oder Betriebsgeheimnisse durch Amtsträger kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Dies gilt für Daten, die im Rahmen von Verwaltungs-, Steuer- oder Strafverfahren bekannt werden.
  • Auch unbefugter Zugriff auf Daten, die dem Amtsträger bekannt wurden, ist strafbar.
  • Personenbezogene Daten umfassen auch Informationen über verstorbene Personen oder juristische Personen.
  • Die Verfolgung der Tat erfolgt nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten.