Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 146

§ 146 – Geldfälschung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, normal normal falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder normal normal falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt. normal normal normal arabic (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Kurz erklärt

  • Geldfälschung wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft.
  • Auch das Verfälschen von Geld, um einen höheren Wert vorzutäuschen, ist strafbar.
  • Der Besitz oder Verkauf von gefälschtem Geld mit der Absicht, es als echt auszugeben, ist ebenfalls strafbar.
  • Bei gewerbsmäßiger Fälschung oder in einer Bande beträgt die Strafe mindestens zwei Jahre.
  • In weniger schweren Fällen können die Strafen milder ausfallen, zwischen drei Monaten und zehn Jahren.