Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 303
§ 303 – Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar.
Kurz erklärt
- Wer absichtlich das Eigentum anderer beschädigt oder zerstört, kann bis zu zwei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe erhalten.
- Auch das unerlaubte und dauerhafte Verändern des Aussehens von fremdem Eigentum wird bestraft.
- Der Versuch, eine dieser Taten zu begehen, ist ebenfalls strafbar.