Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 233b

§ 233b – Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.
  • Dies gilt für bestimmte Paragraphen des Strafgesetzbuches.
  • Die genannten Paragraphen betreffen schwerwiegende Straftaten.
  • Führungsaufsicht ist eine Form der Überwachung nach der Haftentlassung.
  • Sie dient der Sicherheit der Allgemeinheit und der Resozialisierung des Täters.