Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 202c
§ 202c – Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder normal normal Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, normal normal normal arabic herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Wer Passwörter oder Codes für den Zugang zu Daten herstellt oder verbreitet, um eine Straftat vorzubereiten, macht sich strafbar.
- Dies gilt auch für Computerprogramme, die für die Begehung solcher Straftaten gedacht sind.
- Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Die Regelungen aus § 149 Abs. 2 und 3 finden ebenfalls Anwendung.
- Die Vorschrift zielt darauf ab, die Vorbereitung von Straftaten zu verhindern.