Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 91a
§ 91a – Anwendungsbereich
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
Kurz erklärt
- Die §§ 84, 85 und 87 beziehen sich auf bestimmte Taten.
- Diese Taten müssen im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes begangen werden.
- Nur Aktivitäten, die innerhalb dieses Bereichs stattfinden, sind betroffen.
- Der räumliche Geltungsbereich ist entscheidend für die Anwendung der Vorschriften.
- Taten außerhalb dieses Bereichs fallen nicht unter diese Paragraphen.