Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 91a

§ 91a – Anwendungsbereich

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

Kurz erklärt

  • Die §§ 84, 85 und 87 beziehen sich auf bestimmte Taten.
  • Diese Taten müssen im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes begangen werden.
  • Nur Aktivitäten, die innerhalb dieses Bereichs stattfinden, sind betroffen.
  • Der räumliche Geltungsbereich ist entscheidend für die Anwendung der Vorschriften.
  • Taten außerhalb dieses Bereichs fallen nicht unter diese Paragraphen.