Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 176b

§ 176b – Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder normal eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen. normal arabic (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. (3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

Kurz erklärt

  • Wer ein Kind durch Inhalte zu sexuellen Handlungen anregt, kann mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.
  • Dies gilt auch, wenn das Kind die Handlungen vor dem Täter oder Dritten vornehmen soll.
  • Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für solche Taten anbietet oder verspricht, oder sich mit anderen dazu verabredet.
  • Der Versuch einer solchen Tat ist strafbar, wenn der Täter fälschlicherweise glaubt, sein Einwirken richte sich gegen ein Kind.
  • Die Strafe kann auch für Taten gelten, die nach bestimmten Paragraphen des Gesetzes definiert sind.