§ 263 – Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, normal normal einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, normal normal eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, normal normal seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder normal normal einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. normal normal normal arabic (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (7) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Wer durch falsche Informationen oder das Verbergen wahrer Tatsachen einen anderen schädigt, um sich oder anderen unrechtmäßig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erhalten.
- Der Versuch, einen Betrug zu begehen, ist ebenfalls strafbar.
- In schweren Fällen kann die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen, insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln oder wenn viele Menschen in Gefahr gebracht werden.
- Besondere Strafen gelten für Mitglieder von Banden, die wiederholt Betrug begehen, mit Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren.
- Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.