Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 140
§ 140 – Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder normal normal in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kurz erklärt
- Belohnung oder Billigung bestimmter rechtswidriger Taten ist strafbar.
- Die Taten beziehen sich auf sexuelle Straftaten und andere schwerwiegende Delikte.
- Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe betragen.
- Die Tat muss öffentlich oder in einer Versammlung geschehen.
- Es wird auch bestraft, wenn die Billigung den öffentlichen Frieden stört.