Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 42

§ 42 – Zahlungserleichterungen

Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann eine Zahlungsfrist für Geldstrafen gewähren, wenn die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten dies rechtfertigen.
  • Der Verurteilte kann die Geldstrafe in Teilbeträgen zahlen, wenn das Gericht dies erlaubt.
  • Wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann die Erlaubnis zur Teilzahlung entfallen.
  • Zahlungserleichterungen sollen auch gewährt werden, wenn sonst die Wiedergutmachung des Schadens gefährdet wäre.
  • Der Verurteilte kann verpflichtet werden, nachzuweisen, dass er den Schaden wiedergutgemacht hat.