§ 353b – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger, normal normal für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, normal normal Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder normal normal Europäischer Amtsträger, normal normal arabic anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder normal normal von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, normal normal normal arabic an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist, normal normal b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; normal normal normal arabic normal normal von der obersten Bundesbehörde a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist, normal normal b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist; normal normal normal arabic normal normal von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist; normal von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2. normal normal normal arabic In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.
Kurz erklärt
- Unbefugte Offenbarung von Geheimnissen durch Amtsträger kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden, wenn dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden.
- Bei fahrlässiger Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kann die Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.
- Auch das unbefugte Weitergeben von geheimen Informationen, die durch gesetzliche Beschlüsse geschützt sind, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Der Versuch, ein Geheimnis unbefugt zu offenbaren, ist ebenfalls strafbar.
- Die Verfolgung solcher Taten erfordert eine spezielle Ermächtigung, die von bestimmten Behörden erteilt werden muss.