Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 256

§ 256 – Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.
  • Dies gilt für bestimmte Fälle, die in den §§ 249 bis 255 beschrieben sind.
  • Führungsaufsicht ist eine Form der Überwachung.
  • Sie wird in bestimmten rechtlichen Situationen angewendet.
  • Die Regelung findet sich im § 68 Abs. 1.