Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 325

§ 325 – Luftverunreinigung

(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist. (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder normal normal nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern. normal normal normal arabic (7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

Kurz erklärt

  • Wer bei der Nutzung einer Anlage die Luft verschmutzt und dadurch die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährdet, kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Auch die Freisetzung von Schadstoffen in erheblichem Umfang außerhalb des Betriebs ist strafbar und kann ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe geahndet werden.
  • Bei der Freisetzung von Schadstoffen, die nicht unter die vorherigen Punkte fallen, beträgt die Strafe bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe.
  • Bei fahrlässigem Handeln in den ersten beiden Fällen kann die Strafe auf bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe reduziert werden.
  • Schadstoffe sind Stoffe, die die Gesundheit gefährden oder die Umwelt schädigen können; Ausnahmen gelten für bestimmte Fahrzeuge.