Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 108f

§ 108f – Unzulässige Interessenwahrnehmung

(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde: Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, normal normal Mitglieder des Europäischen Parlaments und normal normal Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation. normal normal normal arabic (2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde. (3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Es ist strafbar, wenn Mandatsträger ungerechtfertigte Vermögensvorteile fordern, annehmen oder versprechen, um im Interesse des Vorteilsgebers zu handeln oder nicht zu handeln.
  • Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Diese Regelung gilt nur für bestimmte Mandatsträger, wie Mitglieder von Volksvertretungen und des Europäischen Parlaments.
  • Auch das Anbieten oder Gewähren von ungerechtfertigten Vermögensvorteilen an diese Mandatsträger ist strafbar.
  • Die Strafen gelten nur, wenn die entgeltliche Interessenwahrnehmung gegen geltende Vorschriften verstößt.