§ 138 – Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung (weggefallen) normal normal eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1, normal normal eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100, normal normal einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3, normal normal eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches), normal normal einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b, normal normal eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder normal normal einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c normal normal normal arabic zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder normal normal von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, normal normal normal arabic zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Kurz erklärt
- Wer von bestimmten schweren Straftaten wie Hochverrat, Mord oder Völkermord erfährt und dies nicht rechtzeitig meldet, kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erhalten.
- Dies gilt auch für Straftaten, die mit Terrorismus oder kriminellen Vereinigungen in Verbindung stehen.
- Die Meldung muss erfolgen, solange die Ausführung der Straftat noch abgewendet werden kann.
- Wer die Meldung leichtfertig unterlässt, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Die Vorschriften betreffen eine Vielzahl von schweren Verbrechen, die die öffentliche Sicherheit gefährden.