Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 219b
§ 219b – Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar. (3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.
Kurz erklärt
- Wer Mittel oder Gegenstände für einen Schwangerschaftsabbruch verkauft, kann bis zu zwei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe bekommen.
- Die Frau, die ihren eigenen Schwangerschaftsabbruch vorbereitet, wird nicht bestraft.
- Die Gegenstände, die für den Abbruch verwendet werden, können beschlagnahmt werden.
- Die Vorschrift zielt darauf ab, rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern.
- Es handelt sich um eine strafrechtliche Regelung.