Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 108e

§ 108e – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse. (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft, normal eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit, normal der Bundesversammlung, normal des Europäischen Parlaments, normal einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und normal eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates. normal arabic (4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie normal eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende. normal arabic (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

Kurz erklärt

  • Mitglieder von Volksvertretungen dürfen keine ungerechtfertigten Vorteile für sich oder Dritte fordern, versprechen oder annehmen, um ihre Mandatsausübung zu beeinflussen.
  • Wer einen solchen Vorteil anbietet oder gewährt, wird ebenfalls bestraft.
  • Die Regelungen gelten nicht nur für Bundes- und Landesvertreter, sondern auch für kommunale Vertreter und Mitglieder internationaler Gremien.
  • Ein Vorteil ist nicht ungerechtfertigt, wenn er den geltenden Vorschriften entspricht, wie z.B. erlaubte Spenden.
  • Neben Freiheitsstrafen kann das Gericht auch das Wahlrecht und die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, entziehen.