§ 326 – Unerlaubter Umgang mit Abfällen
(1) Wer unbefugt Abfälle, die Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, normal normal für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind, normal normal explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder normal normal nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder normal normal b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, normal normal normal arabic normal normal normal arabic außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar. (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, normal normal in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. normal normal normal arabic (6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Kurz erklärt
- Unbefugtes Handeln mit gefährlichen Abfällen kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Dies gilt für Abfälle, die giftige, krebserzeugende oder radioaktive Stoffe enthalten und die Umwelt schädigen können.
- Auch das Verbringen solcher Abfälle ohne Genehmigung ist strafbar.
- Wer radioaktive Abfälle nicht ordnungsgemäß abliefert, kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erhalten.
- Bei fahrlässigem Handeln sind die Strafen geringer, und die Tat ist nicht strafbar, wenn die Menge der Abfälle so gering ist, dass keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind.