§ 353d – Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht, normal normal entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder normal normal die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Wer gegen ein gesetzliches Verbot über nichtöffentliche Gerichtsverhandlungen oder amtliche Dokumente Informationen öffentlich macht, kann bestraft werden.
- Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Es ist verboten, Tatsachen zu offenbaren, die aus einer nichtöffentlichen Gerichtsverhandlung oder einem amtlichen Dokument stammen.
- Das Veröffentlichen von Anklageschriften oder anderen amtlichen Dokumenten vor der öffentlichen Verhandlung ist ebenfalls untersagt.
- Die Strafe gilt, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist oder die Informationen nicht in einer öffentlichen Verhandlung erörtert wurden.