Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 131

§ 131 – Gewaltdarstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, normal normal b) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder normal normal normal alpha normal normal einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. normal normal normal arabic In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

Kurz erklärt

  • Wer grausame oder unmenschliche Gewalttaten gegen Menschen darstellt, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Dies gilt insbesondere, wenn solche Darstellungen verherrlicht oder verharmlost werden.
  • Es ist strafbar, solche Inhalte an Personen unter 18 Jahren weiterzugeben oder zugänglich zu machen.
  • Der Versuch, solche Inhalte zu verbreiten, ist ebenfalls strafbar.
  • Ausnahmen gelten für Berichterstattung über aktuelle Ereignisse oder Geschichte sowie für Sorgeberechtigte, solange sie ihre Erziehungspflicht nicht grob verletzen.