Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 282
§ 282 – Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Kurz erklärt
- Gegenstände, die mit bestimmten Straftaten in Verbindung stehen, können beschlagnahmt werden.
- Die genannten Straftaten betreffen Fälschungen und Betrug.
- Es gibt spezifische Paragraphen, die diese Straftaten regeln.
- Auch Fälschungsmittel, die in bestimmten Fällen verwendet wurden, können eingezogen werden.
- Die Einziehung erfolgt unabhängig von anderen gesetzlichen Bestimmungen.