Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 316
§ 316 – Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Kurz erklärt
- Wer ein Fahrzeug fährt und durch Alkohol oder Drogen nicht in der Lage ist, sicher zu fahren, macht sich strafbar.
- Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen.
- Dies gilt, wenn die Tat nicht bereits in anderen Paragraphen (315a oder 315c) bestraft wird.
- Auch fahrlässiges Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen wird bestraft.
- Die Regelung betrifft den Verkehr im Sinne der Paragraphen 315 bis 315e.