Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 40

§ 40 – Verhängung in Tagessätzen

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt. (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden. (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

Kurz erklärt

  • Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt, zwischen fünf und dreihundertsechzig Tagessätzen.
  • Die Höhe eines Tagessatzes wird vom Gericht basierend auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festgelegt.
  • Der Tagessatz orientiert sich am durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters pro Tag.
  • Es muss sichergestellt werden, dass dem Täter ein existenzsicherndes Minimum bleibt.
  • Die Entscheidung enthält die Anzahl und Höhe der verhängten Tagessätze.