§ 59 – Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, normal normal nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und normal normal die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. normal normal normal arabic § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
Kurz erklärt
- Bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen kann das Gericht eine Verwarnung aussprechen.
- Die Verwarnung kann erfolgen, wenn der Täter voraussichtlich keine weiteren Straftaten begehen wird.
- Besondere Umstände können die Verhängung einer Strafe entbehrlich machen.
- Die Verteidigung der Rechtsordnung muss eine Verurteilung nicht zwingend erfordern.
- Neben der Verwarnung können auch Maßnahmen wie Einziehung oder Unbrauchbarmachung angeordnet werden.