Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 74b

§ 74b – Sicherungseinziehung

(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder normal normal die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. normal normal normal arabic (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist. (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte a) mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder normal normal b) den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder normal normal normal alpha normal normal es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen. normal normal normal arabic Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.

Kurz erklärt

  • Gegenstände können eingezogen werden, wenn sie die Allgemeinheit gefährden oder für rechtswidrige Taten genutzt werden könnten, auch wenn der Besitzer unschuldig ist.
  • Wenn ein Gegenstand eingezogen wird, erhält der rechtmäßige Eigentümer eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse, basierend auf dem Verkehrswert.
  • Keine Entschädigung wird gewährt, wenn der Eigentümer leichtfertig zur Nutzung des Gegenstands für eine Straftat beigetragen hat.
  • Auch keine Entschädigung, wenn der Eigentümer den Gegenstand in verwerflicher Weise erworben hat oder wenn die Einziehung rechtlich zulässig wäre.
  • In besonderen Fällen kann dennoch eine Entschädigung gewährt werden, um unbillige Härten zu vermeiden.