§ 74c – Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht. (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes. (3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
Kurz erklärt
- Wenn ein Gegenstand nicht eingezogen werden kann, weil der Täter ihn verkauft oder verbraucht hat, kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.
- Das Gericht kann diese Anordnung auch zusätzlich oder anstelle der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn der Täter den Gegenstand belastet hat.
- Eine Belastung ist eine rechtliche Einschränkung, die nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden kann.
- Wenn das Gericht die Einziehung und die Geldanordnung gleichzeitig anordnet, wird der Geldbetrag nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes bemessen.
- Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.