Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 202a
§ 202a – Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Kurz erklärt
- Unbefugter Zugang zu geschützten Daten ist strafbar.
- Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe betragen.
- Geschützte Daten sind nicht für die Person bestimmt, die darauf zugreift.
- Zugangssicherung muss überwunden werden, um die Straftat zu begehen.
- Betroffene Daten sind elektronisch, magnetisch oder nicht direkt wahrnehmbar gespeichert.