§ 233a – Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet bei der Ausübung der Prostitution, normal durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2, normal bei der Ausübung der Bettelei oder normal bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person. normal arabic (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Kurz erklärt
- Freiheitsberaubung und Ausbeutung einer Person, insbesondere in der Prostitution oder Bettelei, wird mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
- Der Versuch, eine solche Tat zu begehen, ist ebenfalls strafbar.
- Bei bestimmten schweren Umständen kann die Strafe auf ein bis zehn Jahre erhöht werden.
- In weniger schweren Fällen kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren liegen.
- Bei minder schweren Fällen mit besonderen Umständen kann die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren betragen.