Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 233b
§ 233b – Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Kurz erklärt
- Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.
- Dies gilt für bestimmte Paragraphen des Strafgesetzbuches.
- Die genannten Paragraphen betreffen schwerwiegende Straftaten.
- Führungsaufsicht ist eine Form der Überwachung nach der Haftentlassung.
- Sie dient der Sicherheit der Allgemeinheit und der Resozialisierung des Täters.