Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 180a

§ 180a – Ausbeutung von Prostituierten

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder normal normal eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Personen, die einen Betrieb für Prostitution führen, in dem die Prostituierten abhängig sind, können bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafen erhalten.
  • Auch das Bereitstellen von Unterkunft für Personen unter 18 Jahren zur Prostitution ist strafbar.
  • Wer minderjährige Personen zur Prostitution anregt oder ausbeutet, wird ebenfalls bestraft.
  • Die Strafen gelten für gewerbsmäßige Betreiber und für Personen, die andere unterstützen.
  • Die Gesetze zielen darauf ab, Menschenhandel und Ausbeutung im Bereich der Prostitution zu verhindern.