Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 232b

§ 232b – Zwangsarbeit

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst, eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen, normal normal sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder normal normal die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen. normal normal normal arabic (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst, eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen, normal normal sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder normal normal die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen. normal normal normal arabic (4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wer eine Person in einer hilflosen Lage ausbeutet, kann mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
  • Dies gilt auch für Personen unter 21 Jahren, die in ausbeuterische Beschäftigung gedrängt werden.
  • Der Versuch, eine solche Ausbeutung zu begehen, ist ebenfalls strafbar.
  • Wer Gewalt, Drohung oder List anwendet, um eine Person zur Ausbeutung zu bringen, kann mit ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
  • Bestimmte Regelungen aus § 232a Absatz 4 und 5 finden auch hier Anwendung.