Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 174c

§ 174c – Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt. (3) Der Versuch ist strafbar.

Kurz erklärt

  • Sexuelle Handlungen an Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Krankheiten betreut werden, sind verboten.
  • Der Missbrauch des Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft.
  • Dies gilt auch für sexuelle Handlungen im Rahmen psychotherapeutischer Behandlungen.
  • Es ist strafbar, wenn jemand eine solche Handlung an sich vornehmen lässt oder andere dazu bestimmt.
  • Der Versuch, solche Handlungen vorzunehmen, ist ebenfalls strafbar.