Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 90a

§ 90a – Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder normal normal die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

Kurz erklärt

  • Beschimpfung oder Verunglimpfung der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Das Verunglimpfen von Nationalflaggen, Wappen oder Hymnen ist ebenfalls strafbar.
  • Die Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von Flaggen oder Hoheitszeichen ist strafbar.
  • Der Versuch, solche Taten zu begehen, ist ebenfalls strafbar.
  • Bei absichtlichem Handeln gegen den Bestand der Bundesrepublik oder Verfassungsgrundsätze kann die Strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe betragen.