Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 184a
§ 184a – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder normal herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. normal arabic In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
Kurz erklärt
- Verbreitung oder Zugänglichmachung von pornografischen Inhalten mit Gewalt oder sexuellen Handlungen mit Tieren ist strafbar.
- Die Strafe kann bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Auch das Herstellen, Beziehen, Liefern, Anbieten oder Bewerben solcher Inhalte ist verboten.
- Der Versuch, solche Inhalte zu verbreiten, ist ebenfalls strafbar.
- Die Regelung gilt für alle, die solche Inhalte ein- oder ausführen oder deren Verwendung ermöglichen.